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Art. 34 Überprüfung
1 Die Zertifizierungsstelle hat jährlich zu überprüfen, ob die Zertifizierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. 2 Stellt sie dabei wesentliche Abweichungen von den Zertifizierungsvoraussetzungen fest, insbesondere betreffend die Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen, so informiert sie das BAG. |
