Verordnung
über das elektronische Patientendossier
(EPDV)

vom 22. März 2017 (Stand am 1. April 2019)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 34 Überprüfung

1 Die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le hat jähr­lich zu über­prü­fen, ob die Zer­ti­fi­zie­rungs­vor­aus­set­zun­gen wei­ter­hin er­füllt sind.

2 Stellt sie da­bei we­sent­li­che Ab­wei­chun­gen von den Zer­ti­fi­zie­rungs­vor­aus­set­zun­gen fest, ins­be­son­de­re be­tref­fend die Er­fül­lung von Be­din­gun­gen oder Auf­la­gen, so in­for­miert sie das BAG.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden