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Art. 36 Meldung wesentlicher technischer oder organisatorischer Anpassungen
1 Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und Herausgeber von Identifikationsmitteln müssen der Zertifizierungsstelle wesentliche technische oder organisatorische Anpassungen melden. 2 Die Zertifizierungsstelle entscheidet, ob diese Anpassung durch eine Überprüfung, eine Rezertifizierung oder eine ausserordentliche Rezertifizierung geprüft wird. |
