|
|
|
Art. 40 Dienst zur Abfrage der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften
1 Der Dienst zur Abfrage der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften enthält für jede Gemeinschaft und Stammgemeinschaft die folgenden Daten:
2 Das BAG trägt die nach Artikel 33 Absatz 1 gelieferten Daten im Dienst zur Abfrage der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften ein. |
