Verordnung
über das elektronische Patientendossier
(EPDV)

vom 22. März 2017 (Stand am 1. April 2019)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 40 Dienst zur Abfrage der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften

1 Der Dienst zur Ab­fra­ge der Ge­mein­schaf­ten und Stamm­ge­mein­schaf­ten ent­hält für je­de Ge­mein­schaft und Stamm­ge­mein­schaft die fol­gen­den Da­ten:

a.
die Be­zeich­nung;
b.
den OID;
c.
die Zer­ti­fi­ka­te zur si­che­ren Au­then­ti­fi­zie­rung ge­gen­über an­de­ren Ge­mein­schaf­ten und Stamm­ge­mein­schaf­ten;
d.
die In­ter­net­adres­se des Zu­gangs­punkts.

2 Das BAG trägt die nach Ar­ti­kel 33 Ab­satz 1 ge­lie­fer­ten Da­ten im Dienst zur Ab­fra­ge der Ge­mein­schaf­ten und Stamm­ge­mein­schaf­ten ein.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden