Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 43 Gebühren
1 Das BAG erhebt von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften pauschal eine jährliche Gebühr von 40 000 Franken für die Bereitstellung der Abfragedienste. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414. 14 SR 172.041.1 |