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Art. 7 Abfrage und Erfassung
1 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften können die Patientenidentifikationsnummer bei der ZAS über ein elektronisches Abrufverfahren abfragen. 2 Die Patientenidentifikationsnummer darf nur manuell erfasst werden, wenn eine Kontrolle der Prüfziffer durchgeführt wird. |
