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Art. 12 Datenschutz und Datensicherheit
1 Gemeinschaften müssen ein risikogerechtes Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystem betreiben. Dieses muss insbesondere folgende Elemente umfassen:
2 Die Gemeinschaften bezeichnen eine Datenschutz- und Datensicherheitsverantwortliche oder einen Datenschutz- und Datensicherheitsverantwortlichen. 3 Sie müssen die im Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystem als sicherheitsrelevant eingestuften Vorfälle dem BAG melden. 4 Das EDI legt die technischen und organisatorischen Anforderungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit fest. 5 Die Datenspeicher müssen sich in der Schweiz befinden und dem Schweizer Recht unterstehen. |
