Verordnung
über das elektronische Patientendossier
(EPDV)

vom 22. März 2017 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 14 Zusätzliche Anforderungen für Stammgemeinschaften

Stamm­ge­mein­schaf­ten müs­sen in Er­gän­zung zum 1. Ab­schnitt die Vor­ga­ben die­ses Ab­schnitts ein­hal­ten.

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