|
|
|
Art. 2 Zugriffsrechte
1 Die Patientin oder der Patient kann Gesundheitsfachpersonen oder Gruppen von Gesundheitsfachpersonen entweder das Zugriffsrecht auf die Vertraulichkeitsstufe «normal zugänglich» oder das Zugriffsrecht auf die Vertraulichkeitsstufen «normal zugänglich» und «eingeschränkt zugänglich» erteilen. 2 In medizinischen Notfallsituationen können auch Gesundheitsfachpersonen, denen die Patientin oder der Patient kein Zugriffsrecht erteilt hat, auf die Daten der Vertraulichkeitsstufe «normal zugänglich» zugreifen. Die Patientin oder der Patient wird innert angemessener Frist über den Notfallzugriff informiert. 3 Tritt eine Gesundheitsfachperson einer Gruppe bei, so erhält sie das der Gruppe erteilte Zugriffsrecht. Verlässt eine Gesundheitsfachperson eine Gruppe, so wird ihr dieses Zugriffsrecht entzogen. |
