Verordnung
über das elektronische Patientendossier
(EPDV)

vom 22. März 2017 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 20 Kontaktstelle für Patientinnen und Patienten

Stamm­ge­mein­schaf­ten müs­sen ei­ne Kon­takt­stel­le be­zeich­nen, die die Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten im Um­gang mit ih­rem elek­tro­ni­schen Pa­ti­en­ten­dos­sier un­ter­stützt.

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