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Art. 22
1 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen dem BAG regelmässig Daten für die Evaluation nach Artikel 18 EPDG in pseudonymisierter Form zur Verfügung stellen. 2 Das EDI legt die zu liefernden Daten und die Fristen fest. 3 Das BAG kann die Daten der Abfragedienste nach Artikel 39 zu Evaluations- und Forschungszwecken bearbeiten. 4 Es kann von den Zertifizierungsstellen und von den zertifizierten Stellen die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung relevanten Unterlagen einfordern. |
