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Art. 24 Identitätsprüfung
1 Der Herausgeber des Identifikationsmittels muss die Identität der antragstellenden Person überprüfen. Diese muss sich mit einem Ausweis nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20014 oder einem Ausweis nach den Artikeln 41–41b des Ausländer- und Integrationsgesetzes5 vom 16. Dezember 20056 ausweisen oder einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20167 über die elektronische Signatur signierten Antrag auf elektronischem Weg einreichen. 2 Die Prüfung der Identität der antragstellenden Person kann an Dritte delegiert werden. 4 SR 143.1 5 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. |
