Verordnung
über das elektronische Patientendossier
(EPDV)

vom 22. März 2017 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 30 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften

1 Ge­mein­schaf­ten wer­den zer­ti­fi­ziert, wenn sie die Vor­ga­ben der Ar­ti­kel 9–13 er­fül­len, Stamm­ge­mein­schaf­ten, wenn sie die Vor­ga­ben der Ar­ti­kel 9–21 er­fül­len.

2 Das EDI kon­kre­ti­siert die Zer­ti­fi­zie­rungs­vor­aus­set­zun­gen nach den Ar­ti­keln 9–21.

3 Es kann das BAG er­mäch­ti­gen, die Vor­ga­ben nach Ab­satz 2 dem Stand der Tech­nik an­zu­pas­sen.

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