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Art. 30 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften
1 Gemeinschaften werden zertifiziert, wenn sie die Vorgaben der Artikel 9–13 erfüllen, Stammgemeinschaften, wenn sie die Vorgaben der Artikel 9–21 erfüllen. 2 Das EDI konkretisiert die Zertifizierungsvoraussetzungen nach den Artikeln 9–21. 3 Es kann das BAG ermächtigen, die Vorgaben nach Absatz 2 dem Stand der Technik anzupassen. |
