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Art. 33 Meldung und Veröffentlichung der Zertifikate
1 Die Zertifizierungsstelle teilt dem BAG jedes erteilte und erneuerte Zertifikat sowie Sistierungen oder Entzüge von Zertifikaten mit und stellt die für den Eintrag in den Dienst zur Abfrage der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Artikel 40 notwendigen Daten zur Verfügung. 2 Das BAG veröffentlicht ein Verzeichnis der erteilten Zertifikate. |
