Verordnung
über das elektronische Patientendossier
(EPDV)

vom 22. März 2017 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 33 Meldung und Veröffentlichung der Zertifikate

1 Die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le teilt dem BAG je­des er­teil­te und er­neu­er­te Zer­ti­fi­kat so­wie Sis­tie­run­gen oder Ent­zü­ge von Zer­ti­fi­ka­ten mit und stellt die für den Ein­trag in den Dienst zur Ab­fra­ge der Ge­mein­schaf­ten und Stamm­ge­mein­schaf­ten nach Ar­ti­kel 40 not­wen­di­gen Da­ten zur Ver­fü­gung.

2 Das BAG ver­öf­fent­licht ein Ver­zeich­nis der er­teil­ten Zer­ti­fi­ka­te.

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