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Art. 37 Schutzklausel
1 Liegt eine schwerwiegende Gefährdung des Schutzes oder der Sicherheit der Daten des elektronischen Patientendossiers vor, so kann das BAG:
2 Das BAG kann von der Zertifizierungsstelle und von der zertifizierten Stelle die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung notwendigen Unterlagen einfordern. |
