Art. 4 Optionen der Patientinnen und Patienten
Die Patientin oder der Patient kann: - a.
- festlegen, welcher Vertraulichkeitsstufe neu eingestellte medizinische Daten zugeordnet werden;
- b.
- einzelne Gesundheitsfachpersonen vom Zugriff auf ihr oder sein elektronisches Patientendossier ausschliessen;
- c.
- festlegen, dass sie oder er über den Eintritt von Gesundheitsfachpersonen in Gruppen, denen sie oder er ein Zugriffsrecht erteilt hat, informiert wird;
- d.
- die Zugriffsrechte für Gesundheitsfachpersonen nach eigenem Ermessen befristen;
- e.
- das Zugriffsrecht bei medizinischen Notfallsituationen auf die Vertraulichkeitsstufe «eingeschränkt zugänglich» erweitern oder den Zugriff ausschliessen;
- f.
- eine Stellvertretung benennen;
- g.
- Gesundheitsfachpersonen ihrer oder seiner Stammgemeinschaft ermächtigen, die ihnen erteilten Zugriffsrechte höchstens im gleichen Umfang an weitere Gesundheitsfachpersonen oder Gruppen von Gesundheitsfachpersonen zu übertragen.
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