|
|
|
Art. 5 Format
1 Die Patientenidentifikationsnummer besteht aus einer Basisnummer, einer Identifikationsnummer und einer Prüfziffer. Sie darf keinerlei Rückschlüsse auf die Patientin oder den Patienten zulassen. 2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Vorgaben für den Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und für die Berechnung der Prüfziffer fest. |
