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Art. 6 Antrag auf Vergabe
1 Die Patientenidentifikationsnummer wird auf Antrag einer Stammgemeinschaft durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) vergeben. 2 Die Stammgemeinschaft stellt der ZAS folgende Daten für die Vergabe der Patientenidentifikationsnummer zur Verfügung:
3 Reichen die zur Verfügung gestellten Daten für die Vergabe nicht aus, so kann die ZAS bei der Stammgemeinschaft zusätzliche Daten verlangen. 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 32 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). |
