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Art. 9 Objektidentifikator und Verwaltung
1 Gemeinschaften müssen beim Dienst zur Abfrage der Objektindentifikatoren (OID) nach Artikel 42 für sich sowie für die ihnen angehörenden Gesundheitseinrichtungen einen OID beantragen. 2 Sie müssen die ihnen angehörenden Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen verwalten. Dazu müssen sie insbesondere:
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