Verordnung
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Art. 8 Annullierung
1 Wird ein elektronisches Patientendossier aufgehoben, so wird die entsprechende Patientenidentifikationsnummer in der Identifikationsdatenbank der ZAS annulliert. 2 Die ZAS informiert die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften über die Annullierung der Patientenidentifikationsnummer. 3 Eine annullierte Patientenidentifikationsnummer darf nicht erneut vergeben werden. |