Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)

vom 28. September 2012 (Stand am 25. Juni 2020)


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Art. 23 Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung

1 Der Bun­des­rat kann für Imp­fun­gen, für die ei­ne in­ter­na­tio­na­le Impf- oder Pro­phy­la­xe­be­schei­ni­gung nach Ar­ti­kel 36 der In­ter­na­tio­na­len Ge­sund­heits­vor­schrif­ten (2005) vom 23. Mai 20054 not­wen­dig ist, ei­ne Mel­de- oder Be­wil­li­gungs­pflicht vor­se­hen.

2 Der Bun­des­rat nimmt die fol­gen­den Auf­ga­ben wahr:

a.
Er be­zeich­net die zu­stän­di­ge Be­hör­de.
b.
Er re­gelt die Vor­aus­set­zun­gen und das Ver­fah­ren für die Er­tei­lung der Be­wil­li­gung.
c.
Er be­zeich­net die bei der Imp­fung an­zu­wen­den­den Ver­fah­ren und die zu­läs­si­gen Impf­stof­fe.

BGE

129 II 353 () from 26. Mai 2003
Regeste: Art. 23 Abs. 3 EpG; subsidiäre Haftung des Kantons für Schaden aus Impffolgen. Art. 23 Abs. 3 EpG stellt eine allgemeine Haftungsbestimmung dar, nach welcher die Kantone eingetretene Impfschäden von Bundesrechts wegen zwingend entschädigen müssen. Die Entschädigungspflicht besteht sowohl bei obligatorischen als auch bei freiwilligen von den Behörden empfohlenen Impfungen. Frage offen gelassen, ob (auch) das Bundesamt für Gesundheit entsprechende Impfempfehlungen abgeben kann (E. 3). Bei Art. 23 Abs. 3 EpG handelt es sich um eine so genannte Ausfalldeckung, die erst in Betracht fällt, wenn keine ausreichende Deckung von primär Ersatzpflichtigen (Arzt/Berufshaftpflichtversicherung, Sozialversicherungen) erlangt werden kann (E. 4).

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