Bundesgesetz
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Art. 55 Einsatzorgan
1 Der Bundesrat verfügt über ein Einsatzorgan für Ereignisse, die eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit hervorrufen können, insbesondere zur Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage. 2 Das Einsatzorgan hat folgende Aufgaben:
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