Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)

vom 28. September 2012 (Stand am 25. Juni 2020)


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Art. 6 Besondere Lage

1 Ei­ne be­son­de­re La­ge liegt vor, wenn:

a.
die or­dent­li­chen Voll­zugs­or­ga­ne nicht in der La­ge sind, den Aus­bruch und die Ver­brei­tung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten zu ver­hü­ten und zu be­kämp­fen, und ei­ne der fol­gen­den Ge­fah­ren be­steht:
1.
ei­ne er­höh­te An­ste­ckungs- und Aus­brei­tungs­ge­fahr,
2.
ei­ne be­son­de­re Ge­fähr­dung der öf­fent­li­chen Ge­sund­heit,
3.
schwer­wie­gen­de Aus­wir­kun­gen auf die Wirt­schaft oder auf an­de­re Le­bens­be­rei­che;
b.
die Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on (WHO) fest­ge­stellt hat, dass ei­ne ge­sund­heit­li­che Not­la­ge von in­ter­na­tio­na­ler Trag­wei­te be­steht und durch die­se in der Schweiz ei­ne Ge­fähr­dung der öf­fent­li­chen Ge­sund­heit droht.

2 Der Bun­des­rat kann nach An­hö­rung der Kan­to­ne fol­gen­de Mass­nah­men an­ord­nen:

a.
Mass­nah­men ge­gen­über ein­zel­nen Per­so­nen;
b.
Mass­nah­men ge­gen­über der Be­völ­ke­rung;
c.
Ärz­tin­nen, Ärz­te und wei­te­re Ge­sund­heits­fach­per­so­nen ver­pflich­ten, bei der Be­kämp­fung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten mit­zu­wir­ken;
d.
Imp­fun­gen bei ge­fähr­de­ten Be­völ­ke­rungs­grup­pen, bei be­son­ders ex­po­nier­ten Per­so­nen und bei Per­so­nen, die be­stimm­te Tä­tig­kei­ten aus­üben, für ob­li­ga­to­risch er­klä­ren.

3 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment des In­nern (EDI) ko­or­di­niert die Mass­nah­men des Bun­des.

BGE

104 IA 201 () from 7. Juni 1978
Regeste: Staatsrechtliche Beschwerde; anfechtbare Verfügung. Die Prüfungsbefugnis eines kantonalen Verwaltungsgerichts ist eine beschränkte, wenn es den Entscheid der untern Instanz nur auf Ermessensmissbrauch oder -überschreitung hin prüfen kann. In einem solchen Fall kann der Beschwerdeführer zusammen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz hinsichtlich der Ermessensbetätigung auch jenen der untern Instanz anfechten, welcher unbeschränkte Kognition zustand (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1). Art. 31ter und Art. 32quater BV; Bedürfnisklausel. 1. Voraussetzungen, unter denen nach Art. 31ter und Art. 32quater BV einschränkende Massnahmen zulässig sind; Rechtslage im Kanton Tessin gemäss dem Gesetz über die Gaststätten vom 11. Oktober 1967 (E. 5a-c). 2. Muss dann, wenn die Verweigerung eines Wirtschaftspatents aus wirtschaftspolitischen Gründen in Frage steht, zweierlei geprüft werden, nämlich einmal, ob die Eröffnung der neuen Gaststätte eine Gefahr für die Existenz der bestehenden Betriebe schafft und, bejahendenfalls, zweitens, ob die Eröffnung einem Bedürfnis, d.h. einem überwiegenden öffentlichen Interesse, entspricht? Frage offen gelassen (E. 5d), da eine Gesetzgebung wie jene des Kantons Tessin, die eine solche doppelte Prüfung vorsieht, auf jeden Fall nicht verfassungswidrig ist (E. 5e und f). Anforderungen an die Begründung eines Urteils, das weitgehend vom Ermessen der Behörde abhängt. Wenn bei Anwendung einer Norm das Ermessen ausgeübt wird, so sind unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV an die Begründung des Entscheids umso höhere Anforderungen zu stellen, je grösser der Spielraum des Ermessens ist und je zahlreicher die tatsächlichen Elemente sind, auf welche sich die Ermessensbetätigung bezieht (E. 5g).

146 III 313 (5A_789/2019) from 16. Juni 2020
Regeste: Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 ZGB; Uneinigkeit der Eltern über die Masernimpfung für die gemeinsamen Kinder; Gefährdung des Kindeswohls. Sind die sorgeberechtigten Eltern darüber entzweit (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB), ob ihr Kind gegen die Masern geimpft werden soll, hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens anstelle der Eltern über die Durchführung dieser Massnahme zum Schutz der Gesundheit des Kindes zu entscheiden. Von den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit darf die Behörde nur abweichen, wenn sich die Masernimpfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falls nicht mit dem Kindeswohl verträgt (E. 4 und 6).

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