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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
vom 28. September 2012 (Stand am 25. Juni 2020)
Art. 67Herabsetzung oder Ausschluss der Entschädigung und der Genugtuung
Das EDI kann die Entschädigung und die Genugtuung herabsetzen oder gänzlich davon absehen, wenn die oder der Geschädigte den Schaden wesentlich mitverschuldet hat.