Bundesgesetz
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Art. 80 Internationale Zusammenarbeit
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:
2 Die zuständigen Bundesstellen arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen. 3 Das BAG übernimmt die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 200516. Insbesondere meldet es der WHO Ereignisse, die zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite führen können. 15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft vom 25. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2022 (AS 2020 21912727; BBl 2020 4461). 16 SR 0.818.103 |