Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)

vom 28. September 2012 (Stand am 25. Juni 2020)


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Art. 84 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht

1 Die Ver­fol­gung und Be­ur­tei­lung straf­ba­rer Hand­lun­gen sind Sa­che der Kan­to­ne.

2 Die Ar­ti­kel 6, 7 (Wi­der­hand­lung in Ge­schäfts­be­trie­ben) und 15 (Ur­kun­den­fäl­schung, Er­schlei­chen ei­ner falschen Be­ur­kun­dung) des Bun­des­ge­set­zes vom 22. März 197419 über das Ver­wal­tungs­straf­recht gel­ten auch für die kan­to­na­len Be­hör­den.

BGE

106 IA 277 () from 30. September 1980
Regeste: Persönliche Freiheit; Bindung der die Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe vollziehenden Organe an einen Erlass der Exekutive, der die wichtigsten Freiheitsbeschränkungen regelt. 1. Tragweite: - der persönlichen Freiheit; - der Europäischen Menschenrechtskonvention; - der Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen; - des Grundsatzes der Bindung der Strafvollzugsbehörden an das von der Exekutive erlassene Reglement, im Rahmen der Überprüfung einer Gefängnisverordnung (E. 3). 2. Prüfung einiger Bestimmungen des angefochtenen Reglements: - Pflicht die Gefangenen über die Haftbedingungen zu informieren (E. 4); - Zeitungen, Briefverkehr; Gegenstände, die die Gefangenen in ihren Zellen bewahren dürfen (E. 5); - Abhebungen vom Konto Untersuchungs- und Strafgefangener; Entschädigung für im Gefängnis geleistete Arbeit; Verdienstanteil des Strafgefangenen (E. 6); - geistige und medizinische Betreuung (E. 7); - Recht auf Spaziergänge (E. 8); - Recht auf Besuch (E. 9); - Bestrafung von Disziplinarverstössen; Beschwerde- und Rekursrecht (E. 10).

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