Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)

vom 28. September 2012 (Stand am 25. Juni 2020)


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Art. 9 Information

1 Das BAG in­for­miert die Öf­fent­lich­keit, be­stimm­te Per­so­nen­grup­pen so­wie Be­hör­den und Fach­per­so­nen über die Ge­fah­ren über­trag­ba­rer Krank­hei­ten und über die Mög­lich­kei­ten zu de­ren Ver­hü­tung und Be­kämp­fung.

2 Es ver­öf­fent­licht re­gel­mäs­sig Zu­sam­men­stel­lun­gen und Ana­ly­sen über die Art, das Auf­tre­ten, die Ur­sa­chen und die Ver­brei­tung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten.

3 Es ver­öf­fent­licht Emp­feh­lun­gen zu Mass­nah­men ge­gen über­trag­ba­re Krank­hei­ten und zum Um­gang mit Krank­heits­er­re­gern und passt sie re­gel­mäs­sig dem ak­tu­el­len Stand der Wis­sen­schaft an. Sind an­de­re Bun­de­säm­ter be­trof­fen, so han­delt das BAG im Ein­ver­neh­men mit die­sen.

4 Das BAG und die zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­den ko­or­di­nie­ren ih­re In­for­ma­ti­ons­tä­tig­keit.

BGE

118 IB 473 () from 11. November 1992
Regeste: Verantwortlichkeit des Bundes für die Informationstätigkeit der Bundesbehörden im Zusammenhang mit einer durch Käsekonsum hervorgerufenen Listerioseepidemie. Art. 3 VG, Art. 8 VwOG sowie Art. 3, 9-11 und 27 EpG. 1. Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung oder Unterlassung als Voraussetzung der Haftung nach Art. 3 VG; Notwendigkeit der Verletzung einer Schutznorm bei reinen Vermögensschäden (E. 2). 2. Aus verfassungsmässigen Rechten lassen sich - zum Schutze des Vermögens - keine oder nur zu wenig konkrete Anforderungen an die Informationstätigkeit von Behörden ableiten (E. 3). 3. Art. 8 VwOG sichert die Transparenz der Behördentätigkeit durch Information. Für die Öffentlichkeitsarbeit in den einzelnen Sachbereichen ist vorab auf die konkreten Regelungen abzustellen; allenfalls kann Art. 8 VwOG sinngemäss beigezogen werden (E. 4). 4. Im Zusammenhang mit der Informationstätigkeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entfalten Art. 9-11 EpG gewisse Schutzwirkungen für die von den amtlichen Informationen betroffenen Privaten (E. 5). 5. Verneinung der Möglichkeit einer Entschädigungspflicht für Schäden aus rechtmässigem Behördenhandeln im gegebenen Zusammenhang (E. 6). 6. Kriterien für die Prüfung der Widerrechtlichkeit bei der staatlichen Informationstätigkeit (E. 7). 7. Würdigung der Informationstätigkeit der Bundesbehörden im vorliegenden Fall (E. 18-19).

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