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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
vom 28. September 2012 (Stand am 18. Dezember 2021)
Art. 15Epidemiologische Abklärungen
1 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen, insbesondere zur Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung einer festgestellten oder vermuteten Krankheit. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren das BAG über die Ergebnisse.
2 Die zuständige Bundesbehörde gewährt den kantonalen Behörden bei den epidemiologischen Abklärungen fachliche Unterstützung. Sie kann selber solche Abklärungen durchführen, insbesondere wenn der betroffene Kanton darum ersucht.