Bundesgesetz
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Art. 54 Koordinationsorgan
1 Bund und Kantone schaffen ein Organ zur Förderung der Zusammenarbeit (Koordinationsorgan). Für bestimmte Themen, insbesondere für die Erkennung und Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen, können Unterorgane gebildet werden. 2 Das Koordinationsorgan und seine Unterorgane setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone. Bei Bedarf können sie mit weiteren sachkundigen Personen ergänzt werden. 3 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
4 Der Bundesrat regelt die Einsetzung und Führung des Koordinationsorgans und seiner Unterorgane. |