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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
vom 28. September 2012 (Stand am 18. Dezember 2021)
Art. 54Koordinationsorgan
1 Bund und Kantone schaffen ein Organ zur Förderung der Zusammenarbeit (Koordinationsorgan). Für bestimmte Themen, insbesondere für die Erkennung und Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen, können Unterorgane gebildet werden.
2 Das Koordinationsorgan und seine Unterorgane setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone. Bei Bedarf können sie mit weiteren sachkundigen Personen ergänzt werden.
3 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a.
die Koordination der Massnahmen zur Vorbereitung auf Situationen, von denen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausgeht;
b.
die Koordination der Erkennungs-, Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen;
c.
die Förderung eines einheitlichen Vollzugs;
d.
die Koordination der Information und Kommunikation;
e.
die Unterstützung des Einsatzorgans des Bundes bei der Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen.
4 Der Bundesrat regelt die Einsetzung und Führung des Koordinationsorgans und seiner Unterorgane.