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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
vom 28. September 2012 (Stand am 18. Dezember 2021)
Art. 59Bekanntgabe von Personendaten
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen.
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit;
b.
Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
c.
Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
d.
Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen;
e.
Angaben über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe;
f.
Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit.
3 Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben:
a.
den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärztinnen und Ärzten;
b.
den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen;
c.
anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.