Bundesgesetz
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Art. 60a Proximity-Tracing-System für das Coronavirus 9
1 Das BAG betreibt neben dem Informationssystem nach Artikel 60 ein Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System). Das PT-System zeichnet Annäherungen zwischen Mobiltelefonen von Personen, die am System teilnehmen, auf und benachrichtigt diese, wenn sie potenziell dem Coronavirus ausgesetzt waren. 2 Das PT-System und die mit ihm bearbeiteten Daten dienen dazu, die Personen nach Absatz 1 zu benachrichtigen und Statistiken zum PT-System zu erstellen. Das PT-System und die Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 durch kantonale Behörden oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung. 3 Die Teilnahme am PT-System ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme am PT-System bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. 4 Eine Person, die durch das PT-System darüber benachrichtigt wurde, dass sie potenziell dem Coronavirus ausgesetzt war, kann gegen Nachweis der Benachrichtigung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus und auf Antikörper gegen das Coronavirus durchführen lassen. 5 Das PT-System ist nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet:
6 Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist anwendbar. 7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Organisation und des Betriebs des 8 Der Bundesrat sieht die Einstellung des PT-Systems, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten vor, sobald das PT-System zur Bewältigung der durch das Coronavirus verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich ist oder sich als ungenügend wirksam erweist. 9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft vom 25. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2020 2191, 2727; 2021 878Ziff. III 3; BBl 2020 4461; 2021 2515). |