Bundesgesetz
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Art. 66 Gesuch, Fristen und Zinsen
1 Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen will, muss beim EDI ein Gesuch stellen. 2 Wer durch eine Impfung geschädigt wurde, muss das Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr oder innert fünf Jahren nach der Impfung einreichen. 3 Für die Entschädigung und die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet. |