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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
vom 28. September 2012 (Stand am 18. Dezember 2021)
Art. 66Gesuch, Fristen und Zinsen
1 Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen will, muss beim EDI ein Gesuch stellen.
2 Wer durch eine Impfung geschädigt wurde, muss das Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr oder innert fünf Jahren nach der Impfung einreichen.
3 Für die Entschädigung und die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet.