Bundesgesetz
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Art. 79 Übertragung von Vollzugsaufgaben
1 Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. 2 Er beaufsichtigt die mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen. 3 Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Vollzugsaufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, haben Anspruch auf Entschädigung. Der Bundesrat regelt den Umfang und die Modalitäten der Entschädigung. |