Bundesgesetz
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Art. 24 Überwachung und Evaluation
1 Die zuständigen Bundesbehörden überprüfen unter Einbezug der Kantone regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Impfmassnahmen. 2 Die zuständigen kantonalen Behörden erheben den Anteil der geimpften Personen und informieren das BAG regelmässig über die Impfungsrate und über die Massnahmen, die zu deren Erhöhung getroffen wurden. 3 Das BAG verfasst regelmässig Berichte zur Überwachung und Evaluation und veröffentlicht diese in geeigneter Form. |