Bundesgesetz
|
Art. 27 Freisetzen und Inverkehrbringen
1 Wer Krankheitserreger im Versuch freisetzen oder in Verkehr bringen will, braucht dafür eine Bewilligung des Bundes. 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung sowie die Information der Öffentlichkeit über Freisetzungsversuche. 3 Er kann für bestimmte Krankheitserreger Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. |