Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)

vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 34 Medizinische Überwachung

1 Ei­ne Per­son, die krank, krank­heits­ver­däch­tig, an­ge­steckt oder an­ste­ckungs­ver­däch­tig ist oder Krank­heits­er­re­ger aus­schei­det, kann ei­ner me­di­zi­ni­schen Über­wa­chung un­ter­stellt wer­den.

2 Die be­trof­fe­ne Per­son ist ver­pflich­tet, der zu­stän­di­gen Ärz­tin oder dem zu­stän­di­gen Arzt Aus­kunft über ih­ren Ge­sund­heits­zu­stand und über ih­re Kon­tak­te zu an­de­ren Per­so­nen zu ge­ben.

BGE

131 II 670 () from 17. Oktober 2005
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 103 lit. a OG; Art. 10 Epidemiengesetz; SARS-Verordnung. Sofortmassnahmen zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms. Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich auf die in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfragen zu beschränken (E. 1.2). Keine Überprüfung des Inhaltes der gegenstandslos gewordenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen (E. 2). Zuständigkeit des Bundesrates, anstelle der Kantone die geboten erscheinenden Abwehrmassnahmen zu beschliessen (E. 3.1). Ermächtigung des Bundesamtes für Gesundheit, zur Bekämpfung von SARS "Sofortmassnahmen" zu verfügen (E. 3.2 und 3.3). Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Nichtprotokollierung einer dringlich einberufenen Sitzung, an welcher der betroffene Messeveranstalter erstmals zu den ins Auge gefassten gesundheitspolizeilichen Massnahmen angehört wurde (E. 4).

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