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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 35Quarantäne und Absonderung
1 Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann:
a.
eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden;
b.
eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden.
2 Die betroffene Person kann wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden.
3 Das Spital oder die Institution muss dafür sorgen, dass das Personal und weitere gefährdete Personen vor Übertragungen geschützt werden.