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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 4Ziele und Strategien
1 Der Bundesrat legt unter Einbezug der Kantone die Ziele und Strategien der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten fest.
2 Bei der Festlegung der Ziele und Strategien sind insbesondere zu berücksichtigen:
a.
die Erkenntnisse der Berichterstattung nach Artikel 76;
b.
internationale Empfehlungen und Richtlinien;
c.
der aktuelle Stand der Wissenschaft.
3 Bund und Kantone überprüfen aufgrund der Berichterstattung, ob die Ziele erreicht sind, und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.