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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 45Warenverkehr
1 Der Bundesrat kann Vorschriften über den Transport und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erlassen, die Träger von Krankheitserregern sein können. Er kann insbesondere:
a.
die Anforderungen an die Schutzmassnahmen beim Transport von Waren festlegen;
b.
Untersuchungen von Waren auf bestimmte Krankheitserreger vorschreiben;
c.
Einschränkungen und Verbote für den Transport sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erlassen.
2 Er kann die Kantone beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen.