Bundesgesetz
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Art. 53 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt. Die Kantone können gemeinsam eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt bezeichnen. 2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt koordiniert ihre oder seine Tätigkeiten mit anderen an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen. Steht das Auftreten einer übertragbaren Krankheit mit einem Lebensmittel im Zusammenhang, so unterrichtet sie oder er die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker. 3 Der Bundesrat legt die fachlichen Voraussetzungen der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte fest. |