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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 56Eidgenössische Kommission für Impffragen
1 Die Eidgenössische Kommission für Impffragen berät den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug dieses Gesetzes.
2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie erarbeitet Impfempfehlungen zuhanden des BAG.
b.
Sie entwickelt medizinische Kriterien zur Beurteilung des Schweregrads einer Impfreaktion.
c.
Sie berät das EDI in Fragen im Zusammenhang mit einer Entschädigung (Art. 64) oder Genugtuung (Art. 65).
3 Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsexternen Fachleuten, die über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse in Impffragen verfügen.
4 Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Instanzen zusammen, die sich mit Impffragen befassen.