Bundesgesetz
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Art. 58 Bearbeitung von Personendaten
1 Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. 2 Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. 3 Die Daten dürfen höchstens zehn Jahre aufbewahrt werden, es sei denn, die Besonderheiten der Krankheit erfordere eine längere Aufbewahrung. Sie werden anschliessend vernichtet oder anonymisiert. |