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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 6Besondere Lage
1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
a.
die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht:
1.
eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,
2.
eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,
3.
schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche;
b.
die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:
a.
Massnahmen gegenüber einzelnen Personen;
b.
Massnahmen gegenüber der Bevölkerung;
c.
Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;
d.
Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes.