Bundesgesetz
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Art. 60a Proximity- und Presence-Tracing-System für das Coronavirus Sars‑CoV‑2 9
1 Das BAG betreibt die folgenden Systeme zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren:
2 Die Systeme und die bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren, und zur Erstellung diesbezüglicher Statistiken verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 durch kantonale Behörden oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung verwendet werden. 3 Die Teilnahme an den Systemen ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. 4 Eine Person, die von einem der Systeme darüber benachrichtigt wurde, dass sie potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt war, kann gegen Nachweis der Benachrichtigung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus durchführen lassen. 5 Die Systeme sind nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet:
6 Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist anwendbar. 7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Organisation und des Betriebs der Systeme sowie der Bearbeitung der Daten. 8 Er sieht die Einstellung der Systeme vor, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten, sobald die Systeme zur Bewältigung der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich sind oder sich als ungenügend wirksam erweisen. 9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (AS 2020 2191, 2727; 2021 878Ziff. III 3; BBl 2020 4461; 2021 2515). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft vom 1. Jan. 2023 bis zum 30. Juni 2024 (AS 2022 817; BBl 2022 1549). |