1 Das BAG betreibt die folgenden Systeme zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren:
- a.
- ein System, das Annäherungen zwischen Mobiltelefonen von Personen, die am System teilnehmen, aufzeichnet (Proximity-Tracing-System);
- b.
- ein System, das Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Einrichtungen dazu verwenden können, ihre Anwesenheit ohne Angabe von Personendaten zu erfassen (Presence-Tracing-System).
2 Die Systeme und die bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren, und zur Erstellung diesbezüglicher Statistiken verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 durch kantonale Behörden oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung verwendet werden.
3 Die Teilnahme an den Systemen ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
4 Eine Person, die von einem der Systeme darüber benachrichtigt wurde, dass sie potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt war, kann gegen Nachweis der Benachrichtigung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus durchführen lassen.
5 Die Systeme sind nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet:
- a.
- Bei der Datenbearbeitung werden alle angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen, um zu verhindern, dass die teilnehmenden Personen bestimmbar sind.
- b.
- Die Daten werden so weit wie möglich auf dezentralen Komponenten, die von den teilnehmenden Personen auf ihren Mobiltelefonen installiert werden, bearbeitet. Insbesondere dürfen Daten, die auf dem Mobiltelefon einer teilnehmenden Person über andere Personen erfasst werden, ausschliesslich auf diesem Mobiltelefon bearbeitet und gespeichert werden.
- c.
- Durch das Proximity-Tracing-System werden nur Daten beschafft oder bearbeitet, die zur Bestimmung der Distanz und der Zeit der Annäherungen und zur Ausgabe der Benachrichtigungen erforderlich sind; es werden insbesondere keine Standortdaten erfasst.
- d.
- Die Daten werden vernichtet, sobald sie für die Benachrichtigung nicht mehr erforderlich sind.
- e.
- Der Quellcode und die technischen Spezifikationen aller Komponenten der Systeme sind öffentlich; die maschinenlesbaren Programme müssen nachweislich aus diesem Quellcode erstellt worden sein.
6 Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist anwendbar.
7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Organisation und des Betriebs der Systeme sowie der Bearbeitung der Daten.
8 Er sieht die Einstellung der Systeme vor, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten, sobald die Systeme zur Bewältigung der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich sind oder sich als ungenügend wirksam erweisen.