Bundesgesetz
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Art. 68 Kostenaufteilung
1 Bei empfohlenen Impfungen tragen der Bund und der Kanton, in dem die Impfung erfolgt ist, die Kosten der Entschädigung oder Genugtuung je zur Hälfte. 2 Bei obligatorischen Impfungen trägt die vollen Kosten der Entschädigung oder Genugtuung:
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