Bundesgesetz
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Art. 70
1 Der Bund kann sich gegenüber der Herstellerin eines Heilmittels nach Artikel 44 verpflichten, den Schaden zu decken, für den sie als Folge einer vom Bund in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss. 2 Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der Herstellerin festgelegt. |