Bundesgesetz
|
Art. 74 Kosten von Massnahmen im internationalen Personenverkehr
1 Der Bund trägt die Kosten für die von seinen Organen angeordnete Untersuchung, Überwachung, Quarantäne, Absonderung und Behandlung von Reisenden im internationalen Verkehr, sowie die Kosten der Mitwirkungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben b, d und e. 2 Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, Flughafenhalter, Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und Reiseveranstalter tragen die Kosten, die aus der Vorbereitung nach Artikel 42 und der Mitwirkungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und c entstehen. Der Bund kann sich an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, falls sie für die betroffenen Unternehmen zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen. |