Bundesgesetz
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Art. 82 Vergehen
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch17 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
2 Wer fahrlässig handelt, wird für Vergehen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bestraft. |